Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen ( Fundstelle: BGBl. I 2002, 3994 - 3998; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote ) Abschnitt 1: Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen Unterabschnitt 1: Schusswaffen 1. Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 1.1 Schusswaffen Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur. Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben. Zitierungen von Anlage 1 WaffG. Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 WaffG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WaffG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln. interne Verweise § 1 WaffG Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen (vom 01.09. Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen (1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. (2) Waffen sind 1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte.
Verion 1.0 Anlage 2 - Waffenarten Version 0.2 Status abgestimmt EU-Kat. Ziffer der Anlage 1 Abschnitt 3 WaffG Bezeichnung nach Anlage 1 Abschnitt3 WaffG Bezeichnung für VwV Kurzbezeichnung für WBK-Druck A Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 1.1 Kriegswaffe nach Nummer 29 der Kriegswaffenliste Maschinengewehr Kat.A Maschinengeweh WaffG (Waffengesetz) - PDF Deutsch: Mit dem kostenlosen PDF-Download des Waffengesetzes sind Sie stets auf dem aktuellen Stand
Waffengesetz zur Gesamtausgabe der Norm im Format: HTML PDF XML EPUB : Inhaltsübersicht : Abschnitt 1 : Allgemeine Bestimmungen § 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen § 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste § 3 Umgang mit Waffen oder Munition durch Kinder und Jugendliche: Abschnitt 2 : Umgang mit Waffen oder Munition: Unterabschnitt 1. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert: aa) Unterabschnitt 1 wird wie folgt geändert: aaa) Nach Nummer 1.2.1 wird folgende Nummer 1.2.2 eingefügt: 1.2.2 die in Anhang IV Nummer 18 der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. L 157 vom 23.
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung zur Gesamtausgabe der Norm im Format: HTML PDF XML EPUB : Eingangsformel : Inhaltsübersicht : Abschnitt 1 : Nachweis der Sachkunde § 1 Umfang der Sachkunde § 2 Prüfung § 3 Anderweitiger Nachweis der Sachkunde: Abschnitt 2 : Nachweis der persönlichen Eignung § 4 Gutachten über die persönliche Eignung: Abschnitt 3 : Schießsportordnungen; Ausschluss v Februar 2020 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1, 1.2.1.1, 1.2.1.2, 1.2.2, 1.2.3 oder 1.2.5 verbotenes wesentliches Teil im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1.2 oder 1.3.1.6 besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses wesentliche Teil nicht wirksam, wenn er spätestens am 1. September 2021 das wesentliche. Anlage 1 - Begriffsbestimmungen zum Waffengesetz (WaffG) (keine Änderung nach dem 25. Juli 2009) Abschnitt 1: Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen Unterabschnitt 1: Schusswaffen 1. Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 1.1 Schusswaffen Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion. Synopse der Anlagen zum WaffG . Hinweise: - In dieser Synopse sind nicht die vollständigen Anlagen zum Waffengesetz wiedergegeben, sondern nur die geänderten Passagen. - Änderungen sind in Rot hervorgehoben. - Die Änderungen des Waffengesetzes selbst sind in einer separaten Synopse dargestellt. - Diese Synopse wurde vom Deutschen Jagdverband e.V. erstellt. Trotz größter Sorgfalt können. Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben. Zitat in folgenden Normen Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) V. v. 27.10.2003 BGBl. I S. 2123; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977 § 13 AWaffV Aufbewahrung von Waffen oder Munition (vom 19.09.2020)... 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.2.3 und 1.2.5 des Waffengesetzes verbotene Waffen und Kurzwaffen ( Anlage.
Abschnitt 1: Verbotene Waffen Der Umgang, mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung, mit folgenden Waffen und Munition ist verboten: 1.1 Waffen (§ 1 Abs. 2), mit Ausnahme halbautomatischer tragbarer Schusswaffen, die in der Anlage zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22 Was ist die Anlage 1 zum WaffG? Sowhl die Anlage 1 als auch die Anlage 2 sind im Waffengesetz relativ neue Additionen. Sie wurden 2002 im Zuge der Überarbeitung des Gesetzes aufgenommen und sollen Begriffe sowie Sachverhalte näher erläutern. Das Waffengesetz legt in Anlage 1 die Begriffsbestimmungen fest, die herangezogen werden, um einen Gegenstand als Waffe zu bestimmten Bundesgesetzblatt Bundesgesetzblatt Teil I 1972 Nr. 141 vom 23.12.1972 - Seite 2522 bis 2529 - Erste Verordnung zum Waffengesetz (1 Der neue § 42 a WaffG - Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen - (1) Es ist verboten 1. Anscheinswaffen, 2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 od . 3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 c
Nach § 10 Abs. 4 WaffG wird das Führen einer Waffe durch einen Waffenschein erteilt. Die Vor- aussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Sig-nalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waf-fenschein). Begriffsbestimmungen: 1. Führen: Nach Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 der WaffG führt jemand eine. 1 Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) vom 20. Juni 1997 (Stand am 1. Juli 2016) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 107 Absatz 1 und 118 Absatz 2 Buchstabe a der Bundesverfassung1,2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Januar 19963. Artikel 1 - Änderung des Waffengesetzes Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zu § 11 werden die Wörter der Europäischen Union gestrichen. b.
Anlage 1 WaffG weist sie nur deshalb den Schusswaffen zu, um die Anforde-rungen an eine Unbrauchbarmachung von Schusswaffen überhaupt gesetzlich regeln zu können. Das gelang eben nur dadurch, dass unbrauchbar gemachte Schusswaffen zunächst dem Anwendungsbereich des WaffG in Anlage 1 un-terworfen werden mussten. Sie waren dann wiederum vom WaffG ausdrücklich auszunehmen77. Auch Salut- und. - Seite 1 von 89 - Neues Waffengesetz (WaffG) 2020 WaffG Inoffizielle Lesefassung des aktuellen WaffG, Ausfertigungsdatum: 11.10.2002 (Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist) mit Änderungen des Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des. das in Anlage II Abbildung 8 vorgeschriebene Prüfzeichen. §24 (1) Der Inhaber einer Zulassung ist verpflichtet, in angemessenen Zeitabständen Fabrikationskontrollen nach Anlage IV durchzuführen, sofern der Zulassungsinhaber diese Kontrollen nicht einer zuständigen Behörde oder einem Fachinstitut übertragen hat, dessen Meßeinrichtungen in angemessenen Abständen nach Anlage IV Nr. 1.1.
Anlage 2 Abschn.1 Nr. 1.4.2 WaffG (Ausnahmen in § 40 Abs. 3 WaffG)) 2.5. Butterfly-Messer , vgl. Anlage 2 Abschn.1 Nr. 1.4.3 WaffG. Der Handel mit verbotenen Messern ist nach § 2 Abs. 3 WaffG strikt untersagt. Erlaubte Waffen: Ein Messer kann nach § 2 WaffG auf zweierlei Weise als Waffe qualifiziert werden Juli 2017 2141 7. § 34 wird wie. 1.2.1.1 Vollautomaten im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2 sind oder. 1.2.1.2 Vorderschaftrepetierflinten, bei denen anstelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden ist oder die Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95 cm oder die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt, sind Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5 (Salutwaffen). Unterabschnitt 2: Erlaubnisfreie Arten des Umgangs 1. Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz 1.1 Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung. Die Ergänzung in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.3 trägt den Entwicklungen in so weit Rechnung, dass dort nunmehr auch die Pfeilabschussgeräte genannt sind. Im Unterschied zur Armbrust wird die Antriebsenergie bei einem Pfeilabschussgerät nicht durch Muskelkraft, sondern durch eine andere Energiequelle wie beispielsweise Druckluft oder - Druckgas (z. B. Kohlensäuregas, P