Personenstandsgesetz (PStG) § 61 Allgemeine Vorschriften für die Benutzung (1) Die §§ 62 bis 66 gelten für die Benutzung der bei den Standesämtern geführten Personenstandsregister und Sammelakten bis zum Ablauf der in § 5 Abs. 5 festgelegten Fristen. Benutzung ist die Erteilung von Personenstandsurkunden aus einem Registereintrag, die Auskunft aus einem und die Einsicht in einen. eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und: 3. das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange des Betroffenen an dem Ausschluss der Benutzung erheblich überwiegt
§ 65 Benutzung durch Behörden und Gerichte (1) Behörden und Gerichten sind auf Ersuchen Personenstandsurkunden zu erteilen, Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag sowie die Durchsicht mehrerer Registereinträge zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist Benutzung in besonderen Fällen (1) 1 Ist ein Kind angenommen, so darf abweichend von § 62 ein beglaubigter Registerausdruck aus dem Geburtseintrag nur den Annehmenden, deren Eltern, dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem über 16 Jahre alten Kind selbst erteilt werden. 2 Diese Beschränkung entfällt mit dem Tod des Kindes; § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt
Folgende Vorschriften verweisen auf § 61 PStG:. Personenstandsgesetz (PStG) Kapitel 9 (Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister) Abschnitt 2 (Benutzung der Personenstandsregister PStG - Änderungen überwachen. Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben. Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert. Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen. Jetzt anmelden! Weitere Vorteile: Konsolidierte.
§ 65 PStG - Benutzung durch Behörden und Gerichte (1) 1 Behörden und Gerichten sind auf Ersuchen Personenstandsurkunden zu erteilen, Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag sowie die Durchsicht mehrerer Registereinträge zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist dejure.org Übersicht PStG Abs./Nr./Satz hervorheben Rechtsprechung zu § 76 PStG § 75 Übergangsbeurkundung § 76 Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Altregister § 77 Fortführung, Aufbewahrung und Benutzung der Familienbücher § 78 (weggefallen) § 79 Altfallregelun 65 Zu § 65 PStG Benutzung duTch Behörden und Gerichte 65.1 Behördenbegriff 65.2 Benutzung der Sammelakten durch Behörden und Gerichte 65.3 Benutzung durch Religionsgemeinschaften 65.4 Benutzung durch ausländische diplomatische oder konsulari-sche Vertretungen (§ 54 PStV) PStG-VwV 23 Inhaltsübersicht 65.5 Übereinkommen über die kostenlose Erteilung von Personen-standsurkunden 65.6. § 76 PStG Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Altregister (vom 01.11.2017) (3) Für die Benutzung der Altregister und der dazu geführten Sammelakten gelten die §§ 61 bis 66 entsprechend PStG § 63 Benutzung in besonderen Fällen Abschnitt 2 Benutzung der Personenstandsregister PStG § 63 BGBl I 2007, 122 Personenstandsgesetz Zuletzt geändert durch Art. 88 V v. 19.6.2020 I 1328 Benutzung in besonderen Fällen (1) Ist ein Kind angenommen, so darf abweichend von § 62 ein beglaubigter Registerausdruck aus dem Geburtseintrag nur den Annehmenden, deren Eltern, dem gesetzlichen.
Personenstandsgesetz - PStG | § 63 Benutzung in besonderen Fällen Volltext mit Referenzen. Lesen Sie auch die 4 Urteile und 10 Gesetzesparagraphen, die diesen Paragrapahen zitieren und finden Sie rel PStG § 61 Allgemeine Vorschriften für die Benutzung Abschnitt 2 Benutzung der Personenstandsregister PStG § 61 BGBl I 2007, 122 Personenstandsgesetz Zuletzt geändert durch Art. 88 V v. 19.6.2020 I 1328 Allgemeine Vorschriften für die Benutzung (1) Die §§ 62 bis 66 gelten für die Benutzung der bei den Standesämtern geführten Personenstandsregister und Sammelakten bis zum Ablauf der in. § 66 Personenstandsgesetz (PStG) - Benutzung für wissenschaftliche Zwecke. (1) Hochschulen, anderen Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentlichen Stellen kann.
§ 66 PStG - Benutzung für wissenschaftliche Zwecke (1) 1 Hochschulen, anderen Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentlichen Stellen kann Auskunft aus einem oder Einsicht in ein Personenstandsregister sowie Durchsicht von Personenstandsregistern gewährt werden, wenn. 1. dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsvorhaben erforderlich. (1) [1] Die §§ 62 bis 66 gelten für die Benutzung der bei den Standesämtern geführten Personenstandsregister und Sammelakten bis zum Ablauf der in § 5 Abs. 5 festgelegten Fristen. [2] Benutzung ist die Erteilung von Personenstandsurkunden aus einem Registereintrag, die Auskunft aus einem und die Einsicht in einen Registereintrag sowie die Durchsicht mehrerer Registereinträge; hierzu. Abschnitt 2 - Personenstandsgesetz (PStG) Artikel 1 G. v. 19.02.2007 BGBl. Kapitel 9 Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister Abschnitt 2 Benutzung der Personenstandsregister § 61 Allgemeine Vorschriften für die Benutzung § 61 wird in 4 Vorschriften zitiert (1) 1 Die §§ 62 bis 66 gelten für die Benutzung der bei den Standesämtern geführten Personenstandsregister und.
§ 65 PStG. Benutzung durch Behörden und Gerichte. Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007. Kapitel 9. Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister. Abschnitt 2. Benutzung der Personenstandsregister. Paragraf 65. Benutzung durch Behörden und Gerichte [15. Mai 2013] 1 § 65. Benutzung durch Behörden und Gerichte. (1) 2 [1] Behörden und Gerichten sind auf Ersuchen Personens Personenstandsgesetz - PStG | § 61 Allgemeine Vorschriften für die Benutzung Volltext mit Referenzen. Lesen Sie auch die 4 Urteile und 5 Gesetzesparagraphen, die diesen Paragrapahen zitieren und find PStG § 65 Benutzung durch Behörden und Gerichte Abschnitt 2 Benutzung der Personenstandsregister PStG § 65 BGBl I 2007, 122 Personenstandsgesetz Zuletzt geändert durch Art. 88 V v. 19.6.2020 I 1328 Benutzung durch Behörden und Gerichte (1) Behörden und Gerichten sind auf Ersuchen Personenstandsurkunden zu erteilen, Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag sowie die. Gesetzsammlung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden, 1-9 Personenstandsrecht, 1 Personenstandsgesetz (PStG), Kapitel 9 Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister mit Inhalten z § 66 PStG Benutzung für wissenschaftliche Zwecke (1) Hochschulen, anderen Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentlichen Stellen kann Auskunft aus einem oder Einsicht in ein Personenstandsregister sowie Durchsicht von Personenstandsregistern gewährt werden, wenn 1. dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsvorhaben erforderlich ist, 2.
PStG. PStG. Inhaltsübersicht (redaktionell) Inhaltsübersicht (amtlich) Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen (§§ 1-2) Kapitel 2 Führung der Personenstandsregister (§§ 3-10) Kapitel 3 Eheschließung (§§ 11-16) Kapitel 4 Lebenspartnerschaft (§§ 17-17a) Kapitel 5 Geburt (§§ 18-27) Kapitel 6 Sterbefall (§§ 28-33) Kapitel 7 Besondere Beurkundungen (§§ 34-45b) Kapitel 8 Berichtigungen. § 63 PStG. Benutzung in besonderen Fällen. Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007. Kapitel 9. Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister. Abschnitt 2. Benutzung der Personenstandsregister. Paragraf 63. Benutzung in besonderen Fällen [15. Mai 2013] 1 § 63. Benutzung in besonderen Fällen. (1) [1] Ist ein Kind angenommen, so darf abweichend von § 62 ein beglaubigter. § 65 PStG Benutzung durch Behörden und Gerichte (1) Behörden und Gerichten sind auf Ersuchen Personenstandsurkunden zu erteilen, Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag sowie die Durchsicht mehrerer Registereinträge zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist. Gleiches gilt für Auskunft aus den und Einsicht in. § 66 PStG - Benutzung für wissenschaftliche Zwecke § 67 PStG - Einrichtung zentraler Register § 68 PStG - Mitteilungen an Behörden und Gerichte von Amts wegen § 68a PStG - Rechte der. § 61 Personenstandsgesetz (PStG) - Allgemeine Vorschriften für die Benutzung § 62 Personenstandsgesetz (PStG) - Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht § 63 Personenstandsgesetz (PStG) - Benutzung in besonderen Fällen § 64 Personenstandsgesetz (PStG) - Sperrvermerke; Weitere Anliegen in diesem Bereich . Ehefähigkeitszeugnis beantragen Eheregister, Beurkundung einer Heirat im.
erscheinen; ist weniger als Beweis (62.1.3 PStG-VwV). 19 Benutzung Sonderfälle eingeschränkter Benutzerkreis Annahme als Kind (Ausforschungs-und Offenbarungsverbot §1758 Abs. 1 BGB) Maßnahmen nach dem Transsexuellengesetz (Offenbarungsverbot §5 TSG) Sperrvermerk Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange Zeugenschutz. Benutzung der. Die Benutzung der Personenstandsregister (Geburten-, Sterbe-, Ehe- und Lebenspartnerschaftsregister) ist insbesondere durch §§ 61-66 Personenstandsgesetz (PStG) geregelt. Auskünfte und Urkunden sowie Einsichtnahme in Personenstandsregister können nur folgende Personen erhalten: - Personen, auf die sich der Eintrag bezieht - deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlinge in gerader Linie und.
Beurkundung von Personenstandsfällen und Benutzung der Personenstandsregister. Die Standesämter beurkunden den Personenstand (§ 1 PStG) in Ehe-, Geburten-, Lebenspartnerschafts- und Sterberegistern in Haupteintrag und Folgebeurkundung, ergänzt durch Hinweise (§ 5 PStG). Eheregister Die Vorgangsbearbeitung in den Bereichen des Eheregisters unterstützt die Bearbeitungsprozesse durch. Benutzung von Personenstandsunterlagen durch Dritte Berufs-, Amtsgeheimnis oder Rechtsvorschriften über Geheimhaltung (§7 Abs. 1 Satz 2 ArchivG NRW) ÎPStG ist nicht als Rechtsvorschrift des Bundes über Geheimhaltung aufzufassen Χ61 Abs. 2 PStG unterstellt alle Personenstandsunterlagen mi
Benutzung durch Behörden und Gerichte. (1) 2 [1] Behörden und Gerichten sind auf Ersuchen Personenstandsurkunden zu erteilen, Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag sowie die Durchsicht mehrerer Registereinträge zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist. [2 § 63 PStG - Benutzung in besonderen Fällen (1) 1 Ist ein Kind angenommen, so darf abweichend von § 62 ein beglaubigter Registerausdruck aus dem Geburtseintrag nur den Annehmenden, deren Eltern, dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem über 16 Jahre alten Kind selbst erteilt werden
Recherche juristischer Informationen. § 54 - § 68a Kapitel 9 Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregiste Kapitel 9 Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister (§§ 54-68) Abschnitt 1 Beweiskraft; Personenstandsurkunden (§§ 54-60) Abschnitt 2 Benutzung der Personenstandsregister (§§ 61-68) Kapitel 10 Zwangsmittel, Bußgeldvorschriften, Besonderheiten (§§ 69-72) Kapitel 11 Verordnungsermächtigungen (§§ 73-74 Benutzung der Personenstandsregister § 61: Allgemeine Vorschriften für die Benutzung § 62: Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht § 63: Benutzung in besonderen Fällen § 64: Sperrvermerke § 65: Benutzung durch Behörden und Gerichte § 66: Benutzung für wissenschaftliche Zwecke § 67: Einrichtung zentraler Register § 6 § 63 PStG - Benutzung in besonderen Fällen § 64 PStG - Sperrvermerke § 65 PStG - Benutzung durch Behörden und Gerichte § 66 PStG - Benutzung für wissenschaftliche Zwecke § 67 PStG - Einrichtung zentraler Register § 68 PStG - Mitteilungen an Behörden und Gerichte von Amts wegen; Kapitel 10 - Zwangsmittel, Bußgeldvorschriften, Besonderheiten, Gebühren § 69 PStG - Erzwingung von.
Laut PStG haben Sie das Recht auf Einsicht in den ganzen Eintrag. Auch wenn darin irgendwelche Randvermerke sind. woher man stammt, durchaus ein rechtliches Interesse an der Benutzung der Personenstandsbücher betreffend die leiblichen Vorfahren darstellt und somit das rechtliche Interesse, das das aktuelle Personenstandsgesetz in § 62, Abs. 1 PStG fordert (Andere Personen haben. § 63 PStG Benutzung in besonderen Fällen (1) Ist ein Kind angenommen, so darf abweichend von § 62 ein beglaubigter Registerausdruck aus dem Geburtseintrag nur den Annehmenden, deren Eltern, dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem über 16 Jahre alten Kind selbst erteilt werden § 61 PStG - Allgemeine Vorschriften für die Benutzung (1) 1 Die §§ 62 bis 66 gelten für die Benutzung der bei den Standesämtern geführten Personenstandsregister und Sammelakten bis zum Ablauf der in § 5 Abs. 5 festgelegten Fristen Personenstandsgesetz (PStG) in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung, buzer.de; Die Nutzung von Personenstandsbüchern in öffentlichen Archiven wird am Beispiel des Stadtarchivs Bautzen in einem Video auf dem YouTube-Hauptkanal von CompGen erklärt. Einzelnachweis 2 PStG) 15,00 12.6.3 Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn zum sofortigen Auffinden erforderliche Angaben nicht gemacht werden kön-nen nach Zeitaufwand Für Unterlagen, deren Fortführungsfristen abgelaufen sind , auch wenn sie sich noch vorüberge- hend im Standesamt befinden, dürfen Gebühren nach der GebOMI nicht mehr erhoben werden. Für deren Benutzung, also auch für die.
§ 27 PStG wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen. Anzeigen > AdWirkG | § 4 Antragstellung; Reichweite der Entscheidungswirkungen (1) Antragsbefugt sind 1. für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1 a) der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen, b) das Kind, c) ein bisheriger Elternteil oder d) das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetze PStG) 251 5. Personenstandsurkunden; Benutzung der Personenstandsregister 5.1 Erteilung einer Personenstandsurkunde nach § 55 Absatz 1, § 76 Absatz 3 und § 77 Ab-satz 3 PStG und § 70 Absatz 1 PStV sowie Ausstellung eines mehrsprachigen Auszugs aus den Personenstandsregistern § 50 PStV 1 Personenstandsgesetz - PStG | § 73 Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen Volltext mit Referenzen. Lesen Sie auch die 3 Urteile und 16 Gesetzesparagraphen, die diesen Paragrapahen zitieren
PStG, wonach die Benutzung nur auf Antrag erfolgen kann, sofern die Bestimmungen nach §§ 62-68 PStG erfüllt sind. Eine . 10 Benutzungsgenehmigung für diese Sammelakten ist bei dem jeweils zuständigen Standesamt schriftlich einzuholen und dem Staatsarchiv Hamburg vorzulegen. 11. 50. Zu § 50 PStG Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte 53. Zu § 53 PStG Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen Kapitel 9 Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister Abschnitt 1 Beweiskraft; Personenstandsurkunden 54. Zu § 54 PStG Beweiskraft der Personenstandsregister und -urkunden 54.1. Beweiskraft der. § 61-66 PStG (Benutzung) § 5 Abs. 5 PStG (Fristen) § 48 PStG § 50 PStG; Anträge / Formulare. Diverse (Kommunalabhängig) Um diese Dienstleistung nutzen zu können, ist eine Anmeldung mit Ihrem MV-Nutzerkonto erforderlich. Anmelden. Kontakt Fachgruppe Standesamt . Ansprechpartner. Sachbearbeiter/in . Frau Fischer Manuela. Sachbearbeiter/in. Theresa Paulsen. Behördennummer 115.
1.1 Anmeldung einer Eheschließung (§ 13 PStG) 1.2 Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses (§ 39 PStG und Art. 1 ff des Übereinkommens über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen) 1.3 Beurkundung einer Eheschließung (§§ 15, 34 PStG, Anlagen 1 und 2 zur PStV) 1.2 Fortführung eines Eheeintrags (§ 16 PStG, Anlagen 1 und 2 zur PStV § 22 PStG, Fehlende Angaben § 23 PStG, Zwillings- oder Mehrgeburten § 24 PStG, Findelkind § 25 PStG, Person mit ungewissem Personenstand § 26 PStG, Nachträgliche Ermittlung des Personenstandes § 27 PStG, Feststellung und Änderung des Personenstandes, sonstige Fortführung § 28 PStG, Anzeige § 29 PStG, Anzeige durch Persone § 63 Personenstandsgesetz (PStG) (Benutzung in besonderen Fällen) § 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Erhebung von Gebühren und Auslagen) in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis Gesetzestext § 62 PStG, Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht (1) Vor Ablauf der für die Führung der Personenstandsregister festgelegten Fristen ist die Benutzung nach den Absätzen 1 und 2 bereits bei Glaubhaftmachung eine berechtigten Interesses zuzulassen, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind; Beteiligte sind beim Geburtenregister die Eltern.
PStG § 63 Benutzung in besonderen Fällen; PStG § 64 Sperrvermerke; PStG § 65 Benutzung durch Behörden und Gerichte; PStG § 66 Benutzung für wissenschaftliche Zwecke; PStG § 67 Einrichtung zentraler Register; PStG § 68 Mitteilungen an Behörden und Gerichte von Amts wegen; PStG § 5 Fortführung von Personenstandsregister ; PStG § 6 Aktenführung; PStG § 7 Aufbewahrung; PStG § 55. Art. 7b Gegenseitige Benutzung der Personenstandsregister nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 11 18 (1) Auf Registereinträge eines anderen Standesamts darf nur lesend zugegriffen werden. (2) Solange ein Sperrvermerk nach § 64 PStG in einem Registereintrag eingetragen ist, unterliegt dieser gesperrte Registereintrag nicht der gegenseitigen Benutzung Recherchieren Sie hier wichtige Gesetze und Verordnungen des Bundes in der aktuell gültigen Fassung. Hinweis: Um auch die historischen und zukünftigen Fassungen der Gesetze abzurufen und alle weiteren Vorteile der juris Datenbank auszuschöpfen, benötigen Sie den Zugang zu einem unserer Abonnement-Produkte. Informieren Sie sich hier über unser umfassendes Angebot für professionelle.
Vornamen (§ 45 a PStG) Personenstandsurkunden; Benutzung der Personenstandsregister Erteilung einer Personenstandsurkunde nach S 55 Absatz 1, § 76 Absatz3 und § 77 Absatz 3 PStG und § 70 Absatz PStV sowie 10 Ausstellung eines mehrsprachigen Auszugs den aus Personenstandsregistern § 50 PStV Jedes weitere Exemplar einer Personenstandsurkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem. PStG-VwV - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz. Vom 29. März 2010 (BAnz. Nr. 57a vom 15.04.2010 S. 1; 12.06.2014 B1 14) Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift: Vorbemerkung: Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift ist in einen allgemeinen Teil mit übergreifenden Regelungen und einen besonderen. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwVÄndVwV) Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Heirats-, Geburten- und Sterbebücher § 77 Fortführung und Aufbewahrung der Familienbücher § 78 Heiratsbuch. Artikel 2 Änderung von Bundesgesetzen § 82a. 2. In § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe § 29b. § 17a PStG, Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe... - Wissensmanagement kommunal Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Online-Datenbanken und Software aktueller Rechts- und Wirtschaftsinformationen: Urteile, Gesetze, Fachpresseauswertung, Competitive Intelligence, Wissensmanagement für Städte und Gemeinden, Sozialversicherungsträger, Behörden und Universitäten