dejure.org Übersicht BeamtStG Abs./Nr./Satz hervorheben Rechtsprechung zu § 11 BeamtStG § 3 Beamtenverhältnis § 4 Arten des Beamtenverhältnisses § 5 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte § 6 Beamtenverhältnis auf Zeit § 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses § 8 Ernennung § 9 Kriterien der Ernennung § 10 Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit § 11 Nichtigkeit der Ernennung § 12 Rücknahme der Ernennun Paragraph 11 Beamtenstatusgesetz (1) Die Ernennung ist nichtig, wenn 1. sie nicht der in § 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Form entspricht, 2. sie von einer... (2) Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam anzusehen, wen § 11 BeamtStG - Nichtigkeit der Ernennung Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern | Jetzt kommentieren Zuletzt aktualisiert am: 16.11.2020 Abschnitt 2.. § 12 BeamtStG, Rücknahme der... § 11 BeamtStG Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG
Beamtenstatusgesetz(Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern) Gesetz vom 17.06.2008 ( BGBl. I S. 1010 ), in Kraft getreten am 20.06.2008, 12.02.2009 bzw. 01.04.2009. zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2019 ( BGBl. I S. 1626) m.W.v. 26.11.2019. Abschnitt 1 § 11 Nichtigkeit der Ernennung § 11 wird in 1 Vorschrift zitiert (1) Die Ernennung ist nichtig, wenn 1 eine durch Landesrecht vorgeschriebene Mitwirkung einer unabhängigen Stelle oder einer Aufsichtsbehörde unterblieben ist und nicht nachgeholt wurde. (2) Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des. § 11 BeamtStG, Nichtigkeit der Ernennung. Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Online-Datenbanken und Software aktueller Rechts- und Wirtschaftsinformationen: Urteile, Gesetze, Fachpresseauswertung, Competitive Intelligence, Wissensmanagement für Städte und Gemeinden, Sozialversicherungsträger, Behörden und Universitäten. NRW-Justiz: Gesetze des Bundes und der Länder. § 11 BeamtStG Nichtigkeit der Ernennung (1) Die Ernennung ist nichtig, wenn . 1.sie nicht der in § 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Form entspricht, 2.sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde oder. 3.zum Zeitpunkt der Ernennung . a)nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 keine Ernennung erfolgen durfte und keine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 zugelassen war, b)nicht die Fähigkeit zur.
§ 11 BeamtStG - Nichtigkeit der Ernennung (1) Die Ernennung ist nichtig, wenn. 1. sie nicht der in § 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Form entspricht, 2. sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde oder. 3. zum Zeitpunkt der Ernennung. a) nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 keine Ernennung erfolgen durfte und keine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 zugelassen war, b) nicht die Fähigkeit zur. Das Beamtenverhältnis endet durch. 1. Entlassung, 2. Verlust der Beamtenrechte, 3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder. 4. Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand § 11 BeamtStG, Nichtigkeit der Ernennung § 12 BeamtStG, Rücknahme der Ernennung § 13 BeamtStG, Grundsatz § 14 BeamtStG, Abordnung § 15 BeamtStG, Versetzung § 16 BeamtStG, Umbildung einer Körperschaft § 17 BeamtStG, Rechtsfolgen der Umbildung § 18 BeamtStG, Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamte
§ 11 Nichtigkeit der Ernennung § 12 Rücknahme der Ernennung § 13 - § 19 Abschnitt 3 Länderübergreifender Wechsel und... § 20 - § 20 Abschnitt 4 Zuweisung einer Tätigkeit bei anderen... § 21 - § 32 Abschnitt 5 Beendigung des Beamtenverhältnisses. § 11 BeamtStG Nichtigkeit der Ernennung (1) Die Ernennung ist nichtig, wenn 1. sie nicht der in § 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Form entspricht, 2. sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde oder. 3. zum Zeitpunkt der Ernennung a) nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 keine Ernennung erfolgen durfte und keine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 zugelassen war, b) nicht die Fähigkeit zur. BeamtStG Beamtenstatusgesetz Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern. Vom 17.6.2008 Zuletzt geändert am 20.11.201 Nichtigkeit der Ernennung. § 11 BeamtStG. Nichtigkeit der Ernennung. Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) vom 17. Juni 2008. Abschnitt 2. Beamtenverhältnis. Paragraf 11. Nichtigkeit der Ernennung (4) 1 Die Länder können für die Zeit bis zum Inkrafttreten des § 11 Landesregelungen im Sinne dieser Vorschrift in Kraft setzen. 2 In den Ländern, die davon Gebrauch machen, ist § 8 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht anzuwenden
BeamtStG § 11 BeamtStG: Nichtigkeit der Ernennung; Zusätzliche Informationen ausblenden. BeamtStG. BeamtStG. Inhaltsübersicht (redaktionell) Inhaltsübersicht (amtlich) Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften (§ 1) § 2 Dienstherrnfähigkeit; Abschnitt 2 Beamtenverhältnis (§§ 3 - 12) Abschnitt 3 Länderübergreifender Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung (§§ 13 - 19) Abschnitt 4 Zuweisung einer Tätigkeit bei anderen Einrichtungen (§ 20) Abschnitt 5 Beendigung des.
(zu § 11 BeamtStG) (1) Die Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung ist der Beamtin oder dem Beamten und im Falle ihres oder seines Todes den versorgungs- oder altersgeldberechtigten Hinterbliebenen schriftlich bekannt zu geben Nichtigkeit der Ernennung, § 11 BeamtStG - nichtige Ernennung wegen, Formfehler, § 8 Abs. 2 BeamtStG - nichtige Ernennung bei sachlich unzuständiger Behörde - nichtige Ernennung bei Fehlen der Voraussetzung nach § 7 Abs. 1 oder § 7 Abs. 3 BeamtStG Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) Abschnitt 2 Beamtenverhältnis § 11 Nichtigkeit der Ernennung (1) Die Ernennung ist nichtig, wenn sie 1. nicht der in § 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Form entspricht, 2. von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde oder 3. zum Zeitpunkt der Ernennung a) nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 keine Ernennung erfolgen durfte, b) nicht die Fähigkeit zur Bekleidung. § 7 Beamtinnen auf Zeit und Beamte auf Zeit (§§ 4, 6 BeamtStG) § 8 Zuständigkeiten, Wirkung der Ernennung (§ 8 BeamtStG) § 9 Stellenausschreibung § 10 Feststellung der gesundheitlichen Eignung, Sprachkenntnisse § 11 Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 11 BeamtStG Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 11 BeamtStG) 11: Rücknahme der Ernennung (§ 12 BeamtStG) 12 : Kapitel 3 : Laufbahn : Laufbahn: 13: Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen: 14: Laufbahnwechsel: 15: Laufbahnwechsel bei abgeschlossenem Hochschulstudium: 1
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) Abschnitt 6. Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§ 33 - § 53) § 33 Grundpflichten § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten § 35 Weisungsgebundenheit § 36 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit § 37. Dieses Gesetz regelt das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Zuständigkeit für die Ernennung, Wirksamwerden, Folgen (§ 8 BeamtStG) 5: Verfahren bei Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 11 BeamtStG) 6: Verfahren bei Rücknahme der Ernennung (§ 12 BeamtStG) 7: Rechtswirkungen von Nichtigkeit und Rücknahme der Ernennung: 8 : Zweiter Abschnit § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes die sachlich zuständige Behörde es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes eine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes nicht zugelassen wird BeckOK Beamtenrecht Bund § 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses Schwarz in BeckOK BeamtenR Bund | BeamtStG § 7 Rn. 1-20 | 14. Edition | Stand: 01.11.201
Nach dem Grundsatz der Ämterstabilität kann wegen des Ausschließlichkeitscharakters der §§ 11 und 12 BeamtStG/§§ 13 und 14 BBG nicht auf die Fälle des § 44 VwVfG und der entspre-chenden landesrechtlichen Bestimmungen zur Nichtigkeit von Verwaltungsakten zurückgegriffen werden. Das führt dazu, dass bei besonders schwerwiegenden Fehlern die Konstruktion der Nichternennung. Zu § 11 BeamtStG (Nichtigkeit der Ernennung) Wegen der in § 11 Abs. 1 BeamtStG enthaltenen vorrangigen Regelung der Nichtigkeit von Ernennungen findet § 13 BremBG keine Anwendung mehr. Die Heilungsmöglichkeiten für fehlerhafte Ernennungen in § 11 Abs. 2 BeamtStG gehen weit über die bisherige Heilungsmöglichkeit des § 13 BremBG hinaus und erfassen auch bisherige Nichternennungen § 11 HmbBG - Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 11 BeamtStG) (1) Die Nichtigkeit der Ernennung wird von der obersten Dienstbehörde festgestellt Da man jedoch wegen des Ausschließlichkeitscharakters der §§ 11 und 12 BeamtStG bzw. §§ 13 und 14 BBG nicht auf § 44 VwVfG zurückgreifen darf, wird man nicht umhinkommen, in einzelnen besonders gravierenden Ernennungsfehlern von einer Nichternennung auszugehen § 8 Zuständigkeit für die Ernennung, Wirkung der Ernennung (§ 8 BeamtStG) § 9 Stellenausschreibung, gesundheitliche Eignung (§ 9 BeamtStG) § 10 Feststellung der Nichtigkeit von Ernennungen, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 11 BeamtStG) § 11 Rücknahme von Ernennungen (§ 12 BeamtStG) Abschnitt 3 Laufbahne
Das Beamtenrecht in Deutschland regelt das Sonderrechtsverhältnis der Beamten. Das Beamtenrecht gehört zum öffentlichen Recht und ist Teil des Besonderen Verwaltungsrechts. Der Staat bzw. andere juristische Personen des öffentlichen Rechts bedürfen natürlicher Personen, um handlungsfähig zu sein. Diese Aufgabe wird vom Öffentlichen Dienst wahrgenommen. Der Staat handelt nicht nur durch Beamte, sondern auch durch Beschäftigte - ehemals Angestellte und Arbeiter. (§ 11 BeamtStG) (1) Die Nichtigkeit der Ernennung wird von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde festgestellt. Die Feststellung kann erst getroffen werden, wenn im Fall. 1. des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG die schriftliche Bestätigung der Wirksamkeit der Ernennung nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 BeamtStG, 2 (2) In § 11 BeamtStG wird nach Absatz 1 Ziffer 3 Buchstabe c) eingefügt: d) bei einer Ernennung einer Kirchenbeamtin oder eines Kirchenbeamten der sonstigen kirchlichen Einrichtungen des öffentlichen Rechts in der Diözese Rottenburg-Stuttgart (§ 1 KBS) die gemäß § 18 Absatz
86 § 11 BeamtStG regelt nur die Nichtigkeitsgründe beamtenrechtlicher Ernennungen und deren Heilbarkeit. Regelungen zu Fragen der förmlichen behördlichen Feststellung der Nichtigkeit, der Möglichkeit des Verbots der weiteren Führung der Dienstgeschäfte, der Belassung der gewährten Leistungen sowie der Gültigkeit der vorgenommenen Amtshandlungen enthält die bundesrechtliche Vorschrift. Dagegen spricht schon, dass § 11 Abs. 2 Nr. 2 die Bestätigung der von einer unzuständigen Stelle vorgenommenen Ernennung durch die sachlich zuständige Stelle erlaubt mit der Folge, dass die Bestätigung die fehlerhafte Ernennung rückwirkend von Anfang an wirksam macht (zur Rückwirkung Maiwald in Schütz/Maiwald § 11 BeamtStG Rn. 76 ; Lemhöfer a.a.O.) 1 Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. 2 Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden (2) 1 Sobald der Grund für die Nichtigkeit bekannt wird, hat die oder der Dienstvorgesetzte der oder dem Ernannten bis zur Feststellung nach Absatz 1 die weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, wenn eine Ernennung zur Begründung des Beamtenverhältnisses betroffen ist oder ein Nichtigkeitsgrund nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b oder c BeamtStG vorliegt
§ 11 Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 11 BeamtStG)BaßlspergerR. v. DeckerNormen Länder Schleswig-Holstein Landesbeamtengesetz (LBG) Abschnitt II Beamtenverhältni Die wichtigsten Gesetze sind hier BeamtStG, BBG und LBG NW. Die Ernennung ist ein Verwaltungsakt gemäß § 35 Abs.1 Satz 1 VwVfG, jedoch sind nach dem Grundsatz lex spezialis vor lex generalis die Beamtengesetze vorrangig anzuwenden, so dass das VwVfG nur in wenigen Fällen verwendet wird. Die Ernennung ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt. Das heißt, dass er ein Rechtsverhältnis.
BeamtStG › Abschnitt 3: Länderübergreifender Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung › § 18 . Zitatangaben (BeamtStG) Periodikum: BGBl I Zitatstelle: 2008, 1010 Ausfertigung: 2008-06-17 Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.11.2018 I 2232. Hinweise zum Zitieren . Als Referenz auf das BeamtStG in einer wissenschaftlichen Arbeit § 18 BeamtStG § 18 Abs. 1 BeamtStG oder § 18. 11: Rücknahme der Ernennung (§ 12 BeamtStG) 12 : Kapitel 3 : Laufbahn : Laufbahn: 13: Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen: 14: Laufbahnwechsel: 15: Laufbahnwechsel bei abgeschlossenem Hochschulstudium: 16: Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG und in Drittstaaten erworbener Berufsqualifikationen: 17: Andere Bewerberinnen und andere Bewerber : 18: Einstellung.
vom 29.11.2018 BGBl. I S. 2232: Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind. Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben. Zitierungen von § 7 BeamtStG. Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BeamtStG verweisen. Die. VG München, Urteil vom 2.9.2012, Az. 5 K 11.4492 b) Aber auch wenn im Rahmen der hier zur Anwendung kommenden Rechtsvorschrift des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG deren. VII. Sachliche Unzuständigkeit (Abs. 1 Nr. 2)v. Roetteken/RothländerR. v. DeckerBeamtenstatusgesetz BeamtStG - Kommentar §§ 3-12 (Abschnitt 2 Beamtenverhältnis) § 11 Nichtigkeit der Ernennung Kommentierung B. Erläuterunge (§ 54 BeamtStG) 10.4 Begründetheit des Widerspruchs (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO) 10.5 Widerspruchsbescheid (§ 73 VwGO) 10 11 Besprechen der Klausur 1 . Stand: 05/2020 ab RIA 2020 Lernziele Lehrinhalt LVS Fach Öffentliches Recht Brutto-Stunden 265 Grundstudium 1 Teilgebiet Beamtenrecht Netto-Stunden 44 Klausurstunden 1 Die Studenten sollen - ausgehend von den verfas-sungsrechtlichen. Zitatangaben (BeamtStG) Periodikum: BGBl I Zitatstelle: 2008, 1010 Ausfertigung: 2008-06-17 Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.11.2018 I 2232. Hinweise zum Zitieren . Als Referenz auf das BeamtStG in einer wissenschaftlichen Arbeit § 16 BeamtStG § 16 Abs. 1 BeamtStG oder § 16 Abs. I BeamtStG § 16 Abs. 2 BeamtStG oder § 16 Abs.
(1a) 1 Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei. § 11 Nichtigkeit der Ernennung (1) Die Ernennung ist nichtig, wenn 1. sie nicht der in § 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Form entspricht, 2. sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde oder 3. zum Zeitpunkt der Ernennung a) nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 keine Ernennung erfolgen durfte und keine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 zugelassen war, b) nicht die Fähigkeit zur Bekleidung. Recherchieren Sie hier wichtige Gesetze und Verordnungen des Bundes in der aktuell gültigen Fassung. Hinweis: Um auch die historischen und zukünftigen Fassungen der Gesetze abzurufen und alle weiteren Vorteile der juris Datenbank auszuschöpfen, benötigen Sie den Zugang zu einem unserer Abonnement-Produkte. Informieren Sie sich hier über unser umfassendes Angebot für professionelle. § 11 Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 11 BeamtStG) (1) Die Nichtigkeit der Ernennung wird von der obersten Dienstbehörde festgestellt. Die Feststellung der Nichtigkeit ist der Beamtin oder dem Beamten oder den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen schriftlich bekannt zu geben
§ 11 LBG - Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 11 BeamtStG) (1) Die Nichtigkeit der Ernennung wird von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde festgestellt BeamtStG Abschnitt 11 Schlussvorschriften § 62 Folgeänderungen § 63 Inkrafttreten, Außerkrafttreten. Beamtenstatusgesetz mit Wirkung vom 01.04.09 (BGBl I 2008, 1009 ff.) § 1 Beamtenstatusgesetz Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden.
Kriterien der Ernennung, Auswahlverfahren, Stellenausschreibungen (zu § 9 BeamtStG, § 11 LBG) 4. Ernennungsurkunde (zu § 8 BeamtStG, §§ 9, 10 LBG) 5. Rücknahme der Ernennung (zu § 12 BeamtStG, § 12 LBG) 6. Führungsfunktionen auf Probe (zu § 4 Absatz 3 Buchstabe b BeamtStG, § 8 LBG) Laufbahnen. 7. Erwerb der Laufbahnbefähigung (zu § 16 LBG) Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 11 BeamtStG) § 11 Verfahren bei Rücknahme der Ernennung (§ 12 BeamtStG) § 12 Gültigkeit von Amtshandlunge 6.1 Nichtigkeit der Ernennung, § 11 Abs. 1 BeamtStG . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 6.2 Heilungsmöglichkeiten, § 11 Abs. 2 BeamtStG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51 6.3 Rücknahme der Ernennung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 11. In § 47 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort Bundesrepublik das Wort Deutschland eingefügt. Artikel 2 Änderung des Bundesbeamtengesetzes Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Absatz 2 wird die Angabe Artikels 116 durch die Wörter Artikels 11 erläutert das Beamtenstatusgesetz praxisorientiert und prägnant mit Blick auf die Verzahnung des BeamtStG mit den Landesbeamtengesetzen. Schwerpunkte bilden die Begründung und Beendigung des Beamtenverhältnisses, Abordnung und Versetzung, die rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis sowie der Rechtsschutz
Beamtenstatusgesetz | BUND BeamtStG: § 33 Grundpflichten Rechtsstand: 26.11.2019 Bestellen; Hilfe; Service; Impressum; Datenschutz; AGB; Karrier § 11 BeamtStG nennt in Absatz 1 die Tatbestände, die zur Nichtigkeit einer beam-tenrechtlichen Ernennung führen können, in Absatz 2 die Heilungsmöglichkeiten einer nichtigen Ernennung, wodurch die nachträgliche Wirksamkeit dieser Ernen-nung von Anfang an erreicht wird. 2Neufassung in Bearbeitun § 11 Zuständigkeit für die Ernennung § 11a (aufgehoben) § 12 ( Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, besitzt, wer 1. die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder mangels solcher Vorschriften übliche Vorbildung.
des § 11 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG die Bestätigung der Ernennung oder ; des § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BeamtStG die Zulassung einer Ausnahme ; abgelehnt worden ist. (3) Die bis zu dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vorgenommenen Amtshandlungen der oder des Ernannten sind in gleicher Weise gültig, wie wenn die Ernennung wirksam gewesen wäre. (4) Die der oder dem Ernannten gewährten. BeamtStG in Verbindung mit § 5 Abs. 4 kann sie in dem erforderlichen Umfang verboten wer-den. Das Verbot ist erst dann auszusprechen, wenn es die zuständige Stelle oder Behöde r abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BeamtStG) oder nach-träglich eine Ausnahme zuzulassen (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 BeamtStG) Sie sind hier: Start > Inhaltsverzeichnis BeamtStG > § 11 > Zitierung. Mail bei Änderungen . Zitierungen von § 11 BeamtStG. Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BeamtStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeamtStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln. interne Verweise § 63 BeamtStG Inkrafttreten. §10 BeamtStG - Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit 71 I. Rechtsentwicklung 71 II. Bewährung während der Probezeit 72 III. Ausnahmen von der Mindestprobezeit 72 § 11 BeamtStG - Nichtigkeit der Ernennung 73 I. Rechtsentwicklung 73 II. Struktur des § 11 BeamtStG 74 1. Sachlich unzuständige Ernennungsbehörde 75 2. Nichtigkeit wegen Gründen in der Person des Ernannten. 7